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Wir helfen Ihnen bei allen wichtigen Punkten Ihrer Scheidung!

Betroffene Kinder

Kinder sind im Scheidungsverfahren ihrer Eltern zwar keine direkten Verfahrensparteien, doch ihr Wohl steht im Mittelpunkt familiengerichtlicher Entscheidungen. Ihre Beteiligung erfolgt auf verschiedene Weise:

1. Anhörung des Kindes durch das Familiengericht
  - Kinder ab 3 Jahren können vom Richter angehört werden.
  - Ab 14 Jahren haben sie ein eigenes Antragsrecht in Sorge- und Umgangsverfahren.
  - Der Richter erfragt die Meinung und Wünsche des Kindes, ohne es in einen Loyalitätskonflikt zu bringen.

2. Bestellung eines Verfahrensbeistands („Anwalt des Kindes“)
  - Das Gericht bestellt bei Bedarf einen Verfahrensbeistand, der ausschließlich die Interessen des Kindes vertritt.
  - Er spricht mit dem Kind und gibt eine Stellungnahme im Verfahren ab.

3. Beteiligung des Jugendamtes
  - Das Jugendamt wird automatisch beteiligt und gibt eine Stellungnahme zum Kindeswohl ab.
  - Es kann Eltern beraten und vermitteln.

4. Kindeswohlprüfung bei Sorgerecht und Umgangsregelung
  - Das Gericht entscheidet auf Grundlage des Kindeswohls über das Sorgerecht und den Umgang.
  - Wünsche des Kindes werden berücksichtigt, sind aber nicht allein entscheidend.

5. Mediation und außergerichtliche Einigung
  - Kinder können indirekt durch familiengerichtlich empfohlene Mediation beeinflusst werden.
  - Eltern werden dazu angehalten, einvernehmliche Lösungen zu finden.

Kinder sollen im Verfahren geschützt und nicht übermäßig belastet werden. Ihre Meinung wird ernst genommen, jedoch in Abwägung mit ihrem Wohl betrachtet.

Veronika Stifter | Anwaltskanzlei   -   Donaustraße 2    -   94469 Deggendorf

Tel. 0991 99123568   -   Fax 0991 99123575   -   info@kanzlei-stifter.de