Kinder sind
im Scheidungsverfahren ihrer Eltern zwar keine direkten Verfahrensparteien,
doch ihr Wohl steht im Mittelpunkt familiengerichtlicher Entscheidungen. Ihre
Beteiligung erfolgt auf verschiedene Weise:
1. Anhörung
des Kindes durch das Familiengericht
- Kinder ab 3 Jahren können vom Richter angehört
werden.
- Ab 14 Jahren haben sie ein eigenes Antragsrecht
in Sorge- und Umgangsverfahren.
- Der Richter erfragt die Meinung und Wünsche des
Kindes, ohne es in einen Loyalitätskonflikt zu bringen.
2.
Bestellung eines Verfahrensbeistands („Anwalt des Kindes“)
- Das Gericht bestellt bei Bedarf einen
Verfahrensbeistand, der ausschließlich die Interessen des Kindes vertritt.
- Er spricht mit dem Kind und gibt eine
Stellungnahme im Verfahren ab.
3.
Beteiligung des Jugendamtes
- Das Jugendamt wird automatisch beteiligt und gibt
eine Stellungnahme zum Kindeswohl ab.
- Es kann Eltern beraten und vermitteln.
4.
Kindeswohlprüfung bei Sorgerecht und Umgangsregelung
- Das Gericht entscheidet auf Grundlage des
Kindeswohls über das Sorgerecht und den Umgang.
- Wünsche des Kindes werden berücksichtigt, sind
aber nicht allein entscheidend.
5.
Mediation und außergerichtliche Einigung
- Kinder können indirekt durch familiengerichtlich
empfohlene Mediation beeinflusst werden.
- Eltern werden dazu angehalten, einvernehmliche
Lösungen zu finden.
Kinder
sollen im Verfahren geschützt und nicht übermäßig belastet werden. Ihre Meinung
wird ernst genommen, jedoch in Abwägung mit ihrem Wohl betrachtet.